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copyright Christoph Witte
An dieser Stelle erlaube ich mir einen Vergleich mit einem Arzt. Man geht oftmals  nicht hin, wenn man nicht wirklich muss und es sich noch irgendwie vermeiden  lässt. Mandanten scheuen den Weg zum Anwalt manchmal, weil sie vor den für sie  unübersehbaren Kosten Angst haben. Diese mentale Hürde führt aber oft dazu,  dass eine notwendige Beratung zu lange hinausgezögert wird, mit der Folge,  dass der entstehende Schaden letztlich viel höher ist, als die Anwaltskosten, die  sonst angefallen wären. An dieser Stelle kommt man dann wieder zu der Parallele zum Arzt, der auch oft  sagen muss, dass “man besser etwas früher gekommen wäre…” Der Anwalt ist grundsätzlich gehalten, nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Der Anwalt ist nicht befugt, im Vorhinein auf Gebühren nach dem Gesetz zu  verzichten. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, um keine Preisspirale  nach unten zu eröffnen, die zu mangelhafter Rechtsberatung führen könnte.  Die Höhe der Gebühren des RVG richtet sich dabei nach der Höhe des  Gegenstandswertes. Der Anstieg der Gebühren erfolgt dabei allerdings  degressiv. Mit anderen Worten: Die Gebühren steigen nicht in gleichem Maße  wie der Gegenstandswert. Grund für die Kopplung der Rechtsanwaltsvergütung  an den Streitwert ist unter anderem das mit wachsendem Wert gesteigerte  Risiko des Anwalts und die damit erhöhten Sorgfaltspflichten.  Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällt im Falle einer Einigung in einem  streitigen Verfahren eine etwas erhöhte Einigungsgebühr an.   Im Strafverfahren sind die Gebühren, die das RVG vorsieht, leider nicht  kostendeckend. Dies insbeondere für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, wo ein Verfahren durchaus mehrere Jahre dauern kann.  Vor diesem Hintergrund ist es m. E. notwendig, um eine effektive Verteidigung  zu gewährleisten, eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG zu treffen. In  einer solchen kann im Hinblick auf den zu erwartenden Umfang des Verfahrens  eine angemessene Vergütung schriftlich vereinbart werden. Wenn Sie sich an mich wenden, finden wir zusammen auch eine für beide  Seiten wirtschaftlich vernünftige Lösung.
Nicht guter Rat ist teuer,  sondern schlechter.
Christoph Witte Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Steuerrecht - LL.M. Taxation - Diplom Finanzwirt (FH)
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