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copyright Christoph Witte
An dieser Stelle erlaube ich mir einen Vergleich mit einem Arzt. Man geht oftmals
nicht hin, wenn man nicht wirklich muss und es sich noch irgendwie vermeiden
lässt.
Mandanten scheuen den Weg zum Anwalt manchmal, weil sie vor den für sie
unübersehbaren Kosten Angst haben. Diese mentale Hürde führt aber oft dazu,
dass eine notwendige Beratung zu lange hinausgezögert wird, mit der Folge,
dass der entstehende Schaden letztlich viel höher ist, als die Anwaltskosten, die
sonst angefallen wären.
An dieser Stelle kommt man dann wieder zu der Parallele zum Arzt, der auch oft
sagen muss, dass “man besser etwas früher gekommen wäre…”
Der Anwalt ist grundsätzlich gehalten, nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Der Anwalt ist nicht befugt, im Vorhinein auf Gebühren nach dem Gesetz zu
verzichten. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, um keine Preisspirale
nach unten zu eröffnen, die zu mangelhafter Rechtsberatung führen könnte.
Die Höhe der Gebühren des RVG richtet sich dabei nach der Höhe des
Gegenstandswertes. Der Anstieg der Gebühren erfolgt dabei allerdings
degressiv. Mit anderen Worten: Die Gebühren steigen nicht in gleichem Maße
wie der Gegenstandswert. Grund für die Kopplung der Rechtsanwaltsvergütung
an den Streitwert ist unter anderem das mit wachsendem Wert gesteigerte
Risiko des Anwalts und die damit erhöhten Sorgfaltspflichten.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällt im Falle einer Einigung in einem
streitigen Verfahren eine etwas erhöhte Einigungsgebühr an.
Im Strafverfahren sind die Gebühren, die das RVG vorsieht, leider nicht
kostendeckend. Dies insbeondere für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, wo
ein Verfahren durchaus mehrere Jahre dauern kann.
Vor diesem Hintergrund ist es m. E. notwendig, um eine effektive Verteidigung
zu gewährleisten, eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG zu treffen. In
einer solchen kann im Hinblick auf den zu erwartenden Umfang des Verfahrens
eine angemessene Vergütung schriftlich vereinbart werden.
Wenn Sie sich an mich wenden, finden wir zusammen auch eine für beide
Seiten wirtschaftlich vernünftige Lösung.
Nicht guter Rat ist teuer,
sondern schlechter.
Christoph Witte
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Fachanwalt für Steuerrecht - LL.M. Taxation - Diplom Finanzwirt (FH)